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Fall Tomate

 

Hintergrund: Die Schrumpeltomate (G1/08)

Christoph Then, September 2008

Nachdem 2007 das Europäische Patentamt den sogenannten Brokkoli-Fall der großen Beschwerdekammer vorgelegt hatte, wurde im Mai 2008 ein weiterer Fall, der mit dem Verbot der Patentierung von „im Wesentlichen biologischen Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren“ zusammenhängt, gestartet (Art 53b des Europäischen Patentübereinkommens, EPÜ). Das Patent EP 1211926 auf Tomaten gehört dem Ministerium für Landwirtschaft in Israel. Zusammen mit dem ersten Fall des Brokkoli (G2/07) ist dies der zweite Fall (G1/08) ein Präzedenzfall für die Auslegung des Verbots der Patentierbarkeit von Pflanzen und Tieren , die aus normaler, konventioneller Zucht stammen.

 

Der Inhalt des Patentes

Das Patent beschreibt einen Prozess zur Kreuzung von allgemein gebräuchlichen Tomaten einer Unterart (Lycopersicon esculentum) mit anderen wilden Unterarten. Durch die Auslese von Früchten mit einem reduzierten Wassergehalt zielt das Patent auf die Herstellung von Tomaten, die für die Nahrungsmittelproduktion und von Produkten wie ketch up oder Soßen besonders nützlich sein sollen.

Abgesehen vom Prozess der Züchtung von Tomaten, der einfach den normalen Schritten von Kreuzung und Selektion folgt, beschreibt das Patent einen weiteren Schritt der Züchtung, bei dem die Tomatenfrüchte etwas länger als gewöhnlich an der Staude verbleiben sollen, um ihre Qualität während des Trocknungsprozesses zu beurteilen und die geeigneten Pflanzen für die weitere Züchtung auszuwählen.

Die relevanten claims lauten:

„Verfahren zum Züchten von Tomatenpflanzen, die Tomaten mit verringertem Fruchtwassergehalt erzeugen, umfassend die Schritte:

Kreuzen von mindestens einer Lycopersicum esculentum-Pflanze mit einem Lycopersicon spp., um Hybridsamen zu erzeugen;

Sammeln der ersten Generation von Hybridsamen;

Züchten von Pflanzen aus der ersten Generation von Hybridsamen;

Bestäuben der Pflanzen der jüngsten Hybridgeneration;

Sammeln der Samen, die von der jüngsten Hybridgeneration erzeugt wurden;

Züchten von Pflanzen aus Samen der jüngsten Hybridgeneration;

Gestatten, dass die Pflanzen über den Punkt des normalen Reifens hinaus an dem Stängel verbleiben; und Durchmustern auf verringerten Fruchtwassergehalt, wie durch die verlängerte Konservierung der reifen Frucht und Faltung der Fruchthaut angezeigt.“

Weiterhin wird die „Tomatenfrucht, gekennzeichnet durch eine Fähigkeit der natürlichen Dehydratisierung, während sie sich auf einer Tomatenpflanze befindet“ im Patent beansprucht (Claim 15).

 

Die Geschichte des Patentes

Obwohl das Patent aus nichts anderem als im Wesentlichen biologischen Verfahren zur Züchtung von ganz nomalen Tomatensorten beinhaltet, wurde das Patent vom Europäischen Patentamt im Jahr 2003 erteilt. Das Patent wurde vom Unternehmen Unilever eingesprochen, das Einwände unter Artikel 53b, EPÜ erhob. Unilever geht davon aus, dass das Patent sowohl das Verbot der Patentierung von im wesentlichen biologischen Verfahren zur Züchtung von Pflanzen sowie das Verbot der Patentierung von Pflanzensorten verletzt. Weitere Einspruchsgründe sind, dass das Patent weder neu noch erfinderisch ist. Während des Einspruchsverfahrens wurde das Patent abgeändert, aber sowohl Unilever als auch der Patentinhaber legten Widerspruch gegen die Entscheidung ein.

 

Die zu erwartetende Entscheidung

Die technische Beschwerdekammer entschied den Fall der sogenannten Großen Beschwerdekammer vorzulegen, begleitet von drei Fragen:

 1.      Fällt ein nicht mikrobiologisches Verfahren zur Züchtung von Pflanzen, das aus Schritten der Kreuzung und Selektion von Pflanzen besteht, nur dann unter das Patentierungsverbot des Artikels 53 b) EPÜ, wenn diese Schritte Phänomene widerspiegeln oder Phänomenen entsprechen, die in der Natur ohne menschliches Zutun auftreten könnten?

2.      Falls die Frage 1 verneint wird, entgeht ein nicht mikrobiologisches Verfahren zur Züchtung von Pflanzen, das aus Schritten der Kreuzung und Selektion von Pflanzen besteht, dem Patentierungsverbot des Artikels 53 b) EPÜ allein schon deswegen, weil es als Teil eines der Schritte der Kreuzung und Selektion ein zusätzliches Merkmal technischer Natur umfasst?

3.      Falls die Frage 2 verneint wird, welches sind die maßgeblichen Unterscheidungskriterien dafür, ob ein nicht mikrobiologisches Verfahren zur Züchtung von Pflanzen nach Artikel 53 b) EPÜ vom Patentschutz ausgeschlossen ist oder nicht? Ist insbesondere maßgebend, worin das Wesen der beanspruchten Erfindung liegt und/oder ob der Beitrag des zusätzlichen technischen Merkmals zur beanspruchten Erfindung über etwas Unwesentliches hinausgeht?

(Der vollständige Text der Vorlage in englischer Sprache kann von der Webseite des Europäischen Patentamts unter www.epo.org/patents/appeals/pending.html abgerufen werden.)

 

Diese drei Fragen werden von der selben Kammer entschieden werden, die auch den Brokkolifall entscheiden wird (G2/07), damit wird die Schrumpeltomate zum Präzedenzfall zur Auslegung der Bestimmungen von Art 53 b, EPÜ und des Verbotes der Patentierung von im wesentlichen biologischen Verfahren zur Züchtung. Die Entscheidung wird nicht vor 2009 erwartet. Bis Ende Oktober 2008 können Stellungnahmen Dritter bei der Großen Beschwerdekammer eingereicht werden.

 

Mögliche Auswirkungen und Kommentare

Der Wortlaut der zitierten Ansprüche zeigt, dass hier nichts anderes beansprucht wird, als normale Verfahren zur Züchtung. Das gilt sowohl für die Kreuzung der Pflanzen als auch für die Idee, die geeigneten Pflanzen durch Merkmale während des Reifungsprozesses auszuwählen.

Es ist sehr verwunderlich, dass das Patent trotzdem vom Patentamt erteilt wurde, da es in Widerspruch zu mehreren Bestimmungen des EPÜ steht. Die Fragen, die der Großen Beschwerdekammer vorgelegt wurden, behandeln nur die Frage des Verbotes der Patentierung von im wesentlichen biologischen Verfahren zur Züchtung von Pflanzen. Dazu können auch die Stellungnahmen Dritter eingereicht werden. Zusätzlich können die Stellungnahmen sich auch den allgemeinen politischen und rechtlichen Kontext einbeziehen, wie zum Beispiel:

-         Biopiraterie: Im Patent werden alle wilden Tomaten Unterarten beansprucht, die mit handelsüblichen Tomaten gekreuzt werden und so Früchte mit einer verringertem Wassergehalt ergeben. Am interessantesten scheint nach dem Wortlaut der Patentschrift die Unterart Lycopersicon hirsutum zu sein, die aus einer Region zwischen südlichem Ecuador und Zentral-Peru stammt und als wichtig für die Züchtung angesehen wird, weil sie gegen viele Krankheiten resistent ist.

http://www.kdcomm.net/~tomato/Tomato/ecomplx.html

-         Gefahr für die Welternährung: Wenn Patente wie das auf die Schrumpeltomate oder auf den Brokkoli die gesamte Produktionskette von der normalen Zucht bis hin zum Lebensmittel umfassen (wie das in beiden Patent der Fall ist) führt das zu einer Übernahme der Kette der Lebensmittelproduktion durch die Patentinhaber. Das führt zum Ende der Züchtung als eines open source Prozesses (wie das sogar im internationalen Sortenschutzrecht durch das Züchterprivileg garantiert wird) und ist das Ende des freien Austausches von Saatgut zwischen Landwirten, wie das vor allem in Entwicklungsländern praktiziert wird. Zudem führen Patente in vielen Fällen auch zu höheren Preisen , was zu einer zusätzlichen Verschärfung der aktuellen Nahrungsmittelkrise in den Entwicklungsländern führen kann, die im wesentlichen durch höhere Preise verursacht wird.